Auf dem Versicherungsmarkt werden unterschiedliche Betriebsunterbrechungsversicherungen (BU-Versicherungen) angeboten. Ob eine Betriebsunterbrechung durch Seuchen umfasst ist, hängt von der jeweiligen Polizze ab, die im Einzelfall geprüft werden muss. Gerade im Fall einer speziellen Seuchen-BU sowie für Freiberufler und Selbständige bestehen gute Chancen, dass die Versicherung für den Schaden einstehen muss.
Schadensfall im Sinne der Versicherungsbedingungen?
Sachschäden
Üblicherweise decken Betriebsunterbrechungsversicherungen nur Ausfälle infolge von Sachschäden ab. Hierzu zählen Schäden beispielsweise durch Feuer, Wasser, Sturm, Erdbeben etc. Der Ausbruch einer Epidemie ist typischerweise kein solcher Sachschaden, weshalb im Regelfall – abhängig von der Vereinbarung mit dem Versicherer und insbesondere von den vereinbarten Versicherungsbedingungen – kein Anspruch bestehen wird. Auch eine behördliche Sperre eines Betriebs stellt keinen Sachschaden im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung dar.
All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherungen
Liegt hingegen gemäß den Bedingungen des Vertrags eine All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung vor, sind nicht nur die in den Bedingungen aufgezählten Gefahren versichert, sondern Unterbrechungsschäden aufgrund aller möglichen Risiken. In diesem Fall können abhängig von der genauen Formulierung in den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsvertrag Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestehen. Ein wesentliches Kriterium, ob Deckung besteht oder nicht, ist die Frage, ob gemäß der Vereinbarung mit dem Versicherer für die Anerkennung eines ersatzfähigen Schadens durch ein Schadensereignis die materiellen Produktionsmittel (im Sinne eines Sachschadens) beeinträchtigt sein müssen oder nicht. Ist eine solche Beeinträchtigung nicht vorgesehen, könnte auch der Ausbruch der COVID-19-Pandemie zu einer Versicherungsdeckung in der Unterbrechungsversicherung führen.
All-Risk-Versicherungen sind auf dem Markt allerdings sehr selten. Erfahrungsgemäß handelt es sich meist um ältere Polizzen.
Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Gerade im Tourismus bzw. für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe werden auf dem Markt spezielle Suchen-BU-Versicherungen angeboten. Diese sind aber mehrfach beschränkt:
- Vereinbart werden in der Regel niedrige Deckungssummen; bekannt sind uns Versicherungsprodukte bis zu einer halben Million Euro Deckungssumme, je nach Versicherung.
- Beschränkt ist oft auch die Haftungszeit, in der Regel auf dreißig bis höchstens sechzig Tage. Manche Versicherungen legen eine beschränkte Tagesentschädigung für jeden Tag der Unterbrechung fest.
- Erfasst sind in der Regel Betriebsschließungen und Maßnahmen aufgrund des Epidemiegesetzes. In manchen Fällen sind die in Frage kommenden Erkrankungen auch explizit aufgezählt.
Betriebsschließungen und sonstige Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 wurden – zumindest nach einer ersten Phase – auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen. Es ist daher strittig, ob es sich dabei um eine, den Versicherungsfall auslösende – Maßnahme nach dem Epidemiegesetz oder „nur“ um eine solche nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz handelt. Unserer Auffassung nach gibt es gute Argumente, dass auch diese Maßnahmen gleich zu behandeln sind und daher die Versicherung auslösen. Das ergibt sich nämlich nicht nur aus einer ergänzenden Auslegung der Versicherungsvertragsbedingungen, sondern auch aus der Formulierung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, das offenbar nur eine Ergänzung zu den bestehenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes sein soll.
Problematischer sind allerdings solche Polizzen, die die in Frage kommenden Krankheiten explizit aufzählen. Da es sich bei COVID-19 um eine neue Erkrankung handelt, ist diese nämlich nicht aufgezählt.
Freiberufliche und Selbständige
Anders sieht die Sachlage regelmäßig für Selbständige und Freiberufler aus, wenn diese selbst erkranken sollten oder die Gesundheitsbehörde Quarantäne über sie verhängt: In diesem Fall kommt eine Deckung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für Personenschäden infolge Krankheit in Betracht. Hier hängt die Frage der Deckung wiederum von der Formulierung der Versicherungsbedingungen ab: Häufig ist nicht nur die Betriebsunterbrechung infolge der Arbeitsunfähigkeit der Person, die den Betrieb leitet, versichert, sondern auch die Unterbrechung durch Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen. Darunter fällt auch eine von der Behörde verordnete Quarantäne. Je nach Formulierung in den Versicherungsbedingungen, ist eine tatsächliche Infektion des Betriebsinhabers bei Verordnung einer Quarantäne nicht erforderlich!
Obliegenheiten im Versicherungsvertrag
Achtung: Die im Versicherungsvertrag enthaltenen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers müssen in jedem Fall eingehalten werden! § 6 VersVG sieht vor, dass im Vertrag die Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart werden kann, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten nicht einhält. Dazu zählt insbesondere auch die unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer, sobald der Schadensfall eintritt. Auch im Fall einer COVID-19-bedingten Betriebsunterbrechung bleibt diese Verpflichtung bestehen! Nur wenn eine Verzögerung ohne Verschulden eintritt – entweder wenn die Infektion des Betriebsinhabers eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich macht – kann sich der Versicherer nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen.
§ 62 VersVG sieht vor, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, nach Schadenseintritt im Rahmen seiner Möglichkeiten für Schadensminderung zu sorgen. Der Unterbrechungsschaden muss daher durch geeignete und zumutbare Maßnahmen möglichst gering gehalten werden.
Die österreichische Versicherungswirtschaft hat angekündigt, ihren Kunden entgegen zu kommen. Demnach würden Betriebsunterbrechungsversicherungen auch dann teilweise einspringen, wenn keine Seuchendeckung besteht. Sie dazu den Bericht in der der Presse: https://www.diepresse.com/5802328/versicherungen-kommen-kunden-in-corona-krise-entgegen.
Bitte teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit!
Gerne hier zur Info, die zu erwarten gewesene Ablehnung der Städtischen betreffend BUFT
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben uns eine Schadenmeldung zu ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung
aufgrund der aktuellen Coronakrise übermittelt.
Wir haben in den vergangenen Tagen intensiv die COVID-19 Maßnahmengesetze
und Verordnungen im Zusammenhang mit der Krise geprüft und uns mit der Rechtsund Tatsachenlage beschäftigt, um zu klären, ob auf Basis der geänderten
Rechtslage nach den vereinbarten Versicherungsverträgen Versicherungsschutz
besteht.
Nach den Versicherungsbedingungen 24V (ABFT 1995) besteht
Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen, die durch Personenschäden
verursacht werden.
Als Personenschaden gelten auch von einer Gesundheitsbehörde erlassenen
Maßnahmen oder Verfügungen, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen
und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich
leitende Person betreffen (Quarantäne).
Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung ist es, Schutz gegen die in den
Versicherungsbedingungen aufgezählten Gefahren, die unmittelbar auf den
Versicherungsnehmer (Betriebsleiter) oder den versicherten Betrieb einwirken, zu
gewähren.
Nicht versichert sind hingegen Unterbrechungen oder Betriebsbeschränkungen, die
auf eine bloß mittelbare Auswirkung eines Ereignisses auf den Betrieb
zurückzuführen sind.
Auf Grundlage der Covid-19 Maßnahmengesetze wurden ganz allgemein diverse
Maßnahmen für die gesamte Bevölkerung der Republik Österreich angeordnet, wie
insbesondere Betretungsverbote und allgemeine Mobilitätseinschränkungen.
Diese Maßnahmengesetze untersagen somit für die gesamte Republik Österreich
das Betreten von Betriebsstätten und beschränken dadurch allgemein den Erwerb
von Produkten und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
Bei sämtlichen Verordnungen, welche aufgrund der Covid-19-Maßnahmengesetze
erlassen wurden, handelt es sich um keine Quarantäne-Maßnahmen von einer
Gesundheitsbehörde, die unmittelbar den Betriebsleiter oder den Betrieb wegen
Krankheit oder Krankheitsgefahr von der restlichen Bevölkerung absondern oder
abschotten.
Mangels Vorliegens eines vereinbarten Versicherungsfalles müssen wir die Deckung
daher ablehnen.
Weitere Ablehnungsgründe behalten wir uns vor.
Abschließend möchten wir aus rechtlichen Gründen darauf hinweisen, dass gemäß
§ 12 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz der Anspruch auf Versicherungsschutz
aus diesem Versicherungsvertrag erlischt, wenn er nicht innerhalb von einem Jahr
beim zuständigen Gericht geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, der der Zustellung dieses Schreibens folgt.
Mit freundlichen Grüßen,
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
Auch ich habe eine Ablehnung mit dem gleichen Schreiben, von der Uniqa,erhalten !
Sehr geehrter Herr ….
Sie haben uns eine Schadenmeldung zur Betriebsunterbrechungsversicherung aufgrund der aktuellen Coronakrise übermittelt. Wir haben in den vergangenen Tagen intensiv die COVID-19 Maßnahmengesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Krise geprüft und uns mit der Rechts- und Tatsachenlage beschäftigt, um zu klären, ob auf Basis der geänderten Rechtslage nach den vereinbarten Versicherungsverträgen Versicherungsschutz besteht.
Nach den Versicherungsbedingungen 87T (ABFT 2012) besteht Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen, die durch Personenschäden verursacht werden. Als Personenschaden gelten auch von einer Gesundheitsbehörde erlassene Maßnahmen oder Verfügungen, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne). Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung ist es, Schutz gegen die in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Gefahren, die unmittelbar auf den Versicherungsnehmer (Betriebsleiter) oder den versicherten Betrieb einwirken, zu gewähren. Nicht versichert sind hingegen Unterbrechungen oder Betriebsbeschränkungen, die auf eine bloß mittelbare Auswirkung eines Ereignisses auf den Betrieb zurückzuführen sind.
Auf Grundlage der Covid-19 Maßnahmengesetze wurden ganz allgemein diverse Maßnahmen für die gesamte Bevölkerung der Republik Österreich angeordnet, wie insbesondere Betretungsverbote und allgemeine Mobilitätseinschränkungen. Diese Maßnahmengesetze untersagen somit für die gesamte Republik Österreich das Betreten von Betriebsstätten und beschränken dadurch allgemein den Erwerb von Produkten und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
Bei sämtlichen Verordnungen, welche aufgrund der Covid-19-Maßnahmengesetze erlassen wurden, handelt es sich um keine Quarantäne-Maßnahmen von einer Gesundheitsbehörde, die unmittelbar den Betriebsleiter oder den Betrieb wegen Krankheit oder Krankheitsgefahr von der restlichen Bevölkerung absondern oder abschotten.
Mangels Vorliegens eines vereinbarten Versicherungsfalles müssen wir die Deckung daher ablehnen. Weitere Ablehnungsgründe behalten wir uns vor.
Abschließend möchten wir aus rechtlichen Gründen darauf hinweisen, dass gemäß § 12 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz der Anspruch auf Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag erlischt, wenn er nicht innerhalb von einem Jahr beim zuständigen Gericht geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, der der Zustellung dieses Schreibens folgt.